cas hat geschrieben:Vielleicht hilft dies:
siehe auch Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, UrhG
UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.
Vielleicht hilft es ja, Walter davon zu überzeugen, Scans von den Originalen der User zu machen.

patjomki