Satzung ABBUC e.V.
(ABBUC – Atari Bit Byter User Club, eingetragener Verein)
§1 Zweck, Name und Sitz des Vereins
- Der Name des Vereins ist Atari Bit Byter User Club e.V. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Herten.
- Zweck des Vereins:
- die Vermittlung von Informationen, Programmiertechniken, Programmen und Bauplänen,
- die Förderung von Kontakten zwischen den internationalen Mitgliedern und
- die Herausgabe eines Informationsmagazines.
- Alle Aktivitäten des Clubs beschränken sich auf Atari-Computer.
§2 Mitgliedschaft
- Interessierte Atari-Computeranwender schließen sich zu einem unabhängigen, freien Verein zusammen.
- Mitglied ist, wer dem in Par. 2 Abs. 1 genannten Personenkreis angehört und seinen Willen, Mitglied sein zu wollen, durch Unterschrift erklärt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§3 Beiträge
- Die erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht.
- Der jährliche Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Im Beitrag enthalten ist der vierteljährliche Bezug des Informationsmagazins.
- Mitglieder, die mehr als drei Monate im Rückstand sind, verlieren ihr Anrecht auf Überreichung des Informationsmagazines. Ihre Beitragspflicht bleibt unberührt. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- Neumitglieder erhalten nach Zahlung des Jahresbeitrags erstmalig das aktuelle Informationsmagazin.
§4 Informationsmagazin
- Das Informationsmagazin erscheint vierteljährlich.
§5 Weitere Leistungen
- Mitglieder können Anfragen bezüglich der Atari-Rechner schriftlich oder mündlich an die Clubadresse richten. Die Kosten der Beantwortung sind im Beitrag enthalten.
- Der Club stellt Mitgliedern Informationen über und Programme für Atari Rechner über öffentliche Netzwerke (z.B. Internet) zur Verfügung.
§6 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Erster Vorsitzender,
- Zweiter Vorsitzender,
- Kassenwart
- Schriftführer
- Beisitzer.
- Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung.
- Der Verein wird gemäß Par. 26 BGB durch jeweils zwei Mitglieder der Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlungen können schriftlich, in Persona oder fernmeldetechnisch (z.B. Telefon, Computernetzwerk, über Satellit usw.) stattfinden.
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Antrag von mehr als 10% der Mitglieder.
- Der Vorstand kann von sich aus eine Mitgliederversammlung einberufen.
- Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich (mit den Mitteln der Briefpost oder einer gleichwertigen fernmeldetechnischen Form) eingeladen mit einer Frist von 10 Tagen.
- Änderungen der Satzung und des Beitragssatzes werden auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich oder fernmeldetechnisch vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden, so dass diese Änderungen mit der Einladung zur Versammlung versendet werden können. Andere Anträge können von jedem Mitglied formlos in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom ersten oder zweiten Vorsitzenden über den Schriftführer zu unterzeichnen. Von allen Beschlüssen der Mitgliederversammlung erhalten deren Teilnehmer eine schriftliche oder gleichwertige fernmeldetechnische Ausfertigung.
- Die Ergebnisse von Wahlen müssen den Mitgliedern über eine schriftliche oder gleichwertige fernmeldetechnische Ausfertigung bekannt gemacht werden.
- Bei Beschlüssen und Wahlen, die schriftlich oder in einer fernmeldetechnischen Form zustande gekommen sind, muss zu jedem Beschluss vermerkt werden, wie der Beschluss zustande gekommen ist (Auflistung technischer Hilfsmittel).
- Es entspricht dem Vereinszweck, fernmeldetechnische Möglichkeiten mit Atari Rechnern zu erproben und selbst weiterzuentwickeln und diese insbesondere für das Vereinsleben auch einzusetzen.
§8 Kassenprüfer
- Nach Ablauf eines Kassenjahres hat der Kassenprüfer einen Rechenschaftsbericht abzulegen.
- Der Kassenprüfer wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
- Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt in der Mitgliederversammlung.
§9 Kündigung
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes sechs Wochen zum jeweiligen Jahresende.
- Der Vorstand behält sich das Recht der Kündigung vor.
§10 Haftung
- Die vom Club weitergegebenen Schaltungen, Verfahren und Programme werden ohne Rücksicht auf die Patentlage mitgeteilt. Sie sind ausschließlich für Amateur- und Lehrzwecke bestimmt und dürfen nicht gewerblich benutzt werden.
- Alle Schaltungen, technische Angaben und Programme, die vom Club weitergegeben werden, wurden von Mitgliedern mit größter Sorgfalt erarbeitet und unter Einschaltung wirksamer Kontrollmaßnahmen reproduziert. Trotzdem sind Fehler nicht auszuschließen.
- Aufgrund Par. 10 Abs. 2 übernimmt der Club weder eine Garantie, noch die juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung für Folgen, die auf fehlerhafte Angaben zurückzuführen sind.
§11 Schlußbestimmung
- Diese Satzung tritt mit dem 29.10.2022 in Kraft.
Die Satzung ist in Deutsch auch als Download verfügbar.
Bei Fragen bitte eine Mail an unseren Vorstand senden. Die Mail-Adresse ist im WerIstWer zu finden.